Feuer im Wald: Was ist erlaubt? Regeln aller 16 Bundesländer
Ein Lagerfeuer spendet Wärme und macht das Kochen draußen einfacher. Doch wer im Wald oder am Waldrand Feuer machen möchte, muss mehr beachten als trockenes Holz und eine sichere Feuerstelle. In Deutschland entscheiden vor allem die Landeswaldgesetze, zusätzliche Verordnungen und örtliche Einschränkungen darüber, wo Feuer erlaubt ist.
Für gewöhnliche Waldbesucher gilt: Feuer im Wald ist in der Regel verboten, genehmigungspflichtig oder auf ausdrücklich zugelassene Feuerstellen beschränkt. Ein niedriger Waldbrandgefahrenindex ist keine Erlaubnis. Auch ein kleiner Campingkocher darf nicht automatisch überall betrieben werden.
Kurz gesagt
Feuer im Wald ist für gewöhnliche Waldbesucher in der Regel verboten, genehmigungspflichtig oder nur an ausdrücklich zugelassenen Feuerstellen erlaubt. Auch für Kocher können Beschränkungen gelten.
Was regeln Bundeswaldgesetz und Landeswaldgesetze?
Das Bundeswaldgesetz (§ 14) erlaubt grundsätzlich das Betreten des Waldes zur Erholung. Ein allgemeines Recht auf Lagerfeuer, Grillen oder Kochen folgt daraus nicht. Die konkreten Feuerregeln stehen insbesondere in den Waldgesetzen und ergänzenden Verordnungen der Länder.
Die rechtliche Waldgrenze muss nicht dort liegen, wo der letzte Baum steht: Auch Lichtungen, Waldwiesen und Waldwege können dazugehören. Umgekehrt gelten nicht alle Parkanlagen oder Baumgruppen als Wald. Schutzgebietsrecht, Nutzungsregeln und Genehmigungen können zusätzlich relevant sein.
Feuer im Wald: Übersicht aller Bundesländer
Stand: 19. Oktober 2026. Die Tabelle fasst Regeln für gewöhnliche Waldbesucher zusammen. Spezielle Ausnahmen, örtliche Verordnungen und aktuelle Sperrungen sind nicht abschließend erfasst. Die Abstände sind gesetzliche Regelungsbereiche, keine automatische Feuererlaubnis jenseits der Grenze.
| Bundesland | Regel im Überblick | Gesetz |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Im Wald und unter 100 m Abstand außerhalb gekennzeichneter Feuerstellen grundsätzlich Genehmigung erforderlich. | § 41 LWaldG |
| Bayern | Offene Feuerstätten und unverwahrtes Feuer im Wald und unter 100 m grundsätzlich erlaubnispflichtig; offenes Licht gesondert geregelt. | Art. 17 BayWaldG |
| Berlin | Im Wald ganzjähriges Feuer- und Rauchverbot für Waldbesucher; offene Feuer unter 100 m vom Wald grundsätzlich genehmigungspflichtig. | § 19 LWaldG |
| Brandenburg | Feuer, Rauchen und Umgang mit glimmenden Gegenständen im Wald und unter 50 m grundsätzlich verboten; differenzierte Ausnahmen. | § 23 LWaldG |
| Bremen | Im Wald vom 1. März bis 31. Oktober Feuer und Rauchen verboten; Ausweitung möglich. | § 13 BremWaldG |
| Hamburg | Im Wald und unter 100 m außerhalb gekennzeichneter Feuerstellen grundsätzlich Genehmigung erforderlich. | § 10 LWaldG |
| Hessen | Im Wald und unter 100 m grundsätzlich Genehmigung erforderlich; Ausnahmen beachten. | § 8 HWaldG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Im Wald und unter 50 m grundsätzlich Feuer- und Grillverbot; zugelassene Ausnahmen möglich. | WaldBrSchVO M-V, § 4 |
| Niedersachsen | Vom 1. März bis 31. Oktober in Wald, Moor, Heide und gefährlicher Nähe grundsätzlich Feuerverbot; Grillplätze gesondert. | § 35 NWaldLG |
| Nordrhein-Westfalen | Im Wald und unter 100 m grundsätzlich Feuer- und Grillverbot außerhalb zugelassener Anlagen. | § 47 LFoG |
| Rheinland-Pfalz | Im Wald und unter 100 m grundsätzlich Genehmigung des Forstamts erforderlich. | § 24 LWaldG |
| Saarland | Keine pauschale allgemeine Freigabe ableitbar; Eigentümerrechte, Naturschutz- und örtliche Feuerregeln prüfen. | LWaldG SL, weitere Vorschriften |
| Sachsen | Im Wald und unter 100 m grundsätzlich Genehmigung erforderlich; gesetzliche Ausnahmen. | § 15 SächsWaldG |
| Sachsen-Anhalt | Im Wald offenes Feuer außerhalb öffentlicher Grillplätze grundsätzlich verboten; bei Gefahrenstufen 2–5 zusätzlich unter 30 m vom Wald. | § 29 LWaldG LSA |
| Schleswig-Holstein | Grundsätzlich Feuer-/Offenlichtverbot im Wald, in Mooren und Heiden sowie unter 100 m; Ausnahmen prüfen. | Waldbrandschutzverordnung |
| Thüringen | Im Wald und unter 100 m grundsätzlich verboten; zugelassene Feuerstellen und Ausnahmen möglich. | § 12 ThürWaldG |
Die Regeln im Detail: alle 16 Bundesländer
Baden-Württemberg
Nach § 41 LWaldG sind Feuer und offenes Licht im Wald und in weniger als 100 Metern Entfernung außerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Auch an einer zugelassenen Stelle sind aktuelle Sperrungen und die Brandgefahr zu beachten.
Bayern
Art. 17 BayWaldG verlangt für offene Feuerstätten und unverwahrtes Feuer im Wald und unter 100 Metern grundsätzlich eine Erlaubnis. Offenes Licht ist gesondert untersagt, mit eng gefassten Ausnahmen. Das Rauchverbot im Wald gilt grundsätzlich vom 1. März bis 31. Oktober.
Berlin
Die Berliner Forsten weisen auf das ganzjährige Rauch- und Feuerverbot im Wald hin, ausdrücklich auch für Campingkocher und Lagerfeuer außerhalb offizieller Stellen. Für offene Feuer unter 100 Metern zum Wald ist grundsätzlich eine forstbehördliche Genehmigung erforderlich. Wer an Seen oder auf Uferflächen unterwegs ist, sollte die Lage zum angrenzenden Wald besonders sorgfältig prüfen. Quelle: Berliner Forsten.
Brandenburg
§ 23 LWaldG verbietet Feuer, Rauchen und den Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen im Wald und unter 50 Metern vom Waldrand grundsätzlich. Ausnahmen gelten unter anderem für Waldbesitzer oder von ihnen befugte Personen und für Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, wenn deren Feuer mindestens 30 Meter vom Wald entfernt ist; die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu beachten. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 greifen die Verbote auch für diese sonst ausgenommenen Gruppen. Die Feuererlaubnis ergibt sich somit weder allein aus einer privaten Zustimmung noch aus einer niedrigen Gefahrenstufe. Quelle: § 23 LWaldG Brandenburg.
Bremen
§ 13 BremWaldG untersagt Feuer und Rauchen im Wald grundsätzlich vom 1. März bis zum 31. Oktober. Die Behörde darf die Verbotszeit bei besonderer Brandgefahr ausdehnen. Außerhalb dieser Zeit bestehen andere rechtliche Pflichten und Eigentümerrechte weiter. Quelle: Transparenzportal Bremen.
Hamburg
Nach § 10 LWaldG sind Feuer im Wald und in weniger als 100 Metern Entfernung außerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor einer Tour im Hamburger Umland sollte geprüft werden, ob der Platz tatsächlich als Feuerstelle freigegeben ist. Ein vorhandener Steinring genügt nicht.
Hessen
Im Wald und unter 100 Metern vom Waldrand ist für Feuer und offenes Licht nach § 8 HWaldG grundsätzlich die Genehmigung der Forstbehörde erforderlich. Gesetzliche Ausnahmen und zusätzliche Beschränkungen bei hoher Waldbrandgefahr sind möglich.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Waldbrandschutzverordnung untersagt Feuer und Grillen grundsätzlich im Wald und in weniger als 50 Metern Entfernung. Ausnahmen gelten nur im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen, etwa für genehmigte Feuerstellen. An Waldseen, Biwakstellen und Trekkingplätzen ist besonders wichtig: Eine erlaubte Übernachtung bedeutet nicht automatisch eine Feuererlaubnis.
Niedersachsen
§ 35 NWaldLG regelt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober ein Feuer- und Rauchverbot in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe. Anders als in Ländern mit fester Metergrenze muss die Gefahrennähe konkret bewertet werden. Grillen ist nur auf entsprechend angelegten Grillplätzen erlaubt. Bei besonderer Waldbrandgefahr können zusätzliche Regeln hinzukommen.
Nordrhein-Westfalen
§ 47 LFoG untersagt im Wald und unter 100 Metern Entfernung grundsätzlich Feuer und Grillgeräte außerhalb forstbehördlich zugelassener Einrichtungen. Eine Befreiung kann im Einzelfall möglich sein; darauf besteht keine pauschale Garantie.
Rheinland-Pfalz
§ 24 LWaldG verlangt grundsätzlich eine Genehmigung des Forstamts für Feuer und offenes Licht im Wald und unter 100 Metern Abstand. Das Gesetz enthält Ausnahmen für bestimmte Berechtigte und besondere Anlagen.
Saarland
Für Freizeitfeuer lässt sich aus dem Landeswaldgesetz keine allgemeine Freigabe ableiten. Ob ein Feuer an einem konkreten Standort möglich ist, hängt zusätzlich von Grundstücksrechten, Naturschutzrecht und örtlichen Regelungen ab. Vor dem Entzünden beim Eigentümer und der zuständigen Stelle nachfragen; aus dem Fehlen einer pauschalen 50- oder 100-Meter-Norm folgt keine Erlaubnis.
Sachsen
Nach § 15 SächsWaldG sind Feuer und offenes Licht im Wald und unter 100 Metern grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen für ausgewiesene Feuerstellen und besondere Berechtigte sind gesondert zu prüfen. Das Rauchen im Wald ist grundsätzlich verboten.
Sachsen-Anhalt
Nach § 29 LWaldG ist offenes Feuer im Wald außerhalb öffentlicher Grillplätze grundsätzlich verboten. Bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 gilt das Verbot auch in weniger als 30 Metern Abstand vom Wald. Zusätzlich existieren Rauchverbote mit eigenen Entfernungsregeln. Ein niedriger Index oder eine freie Picknickfläche ersetzt keine zulässige Grillstelle.
Schleswig-Holstein
Die Waldbrandschutzverordnung regelt den Brandschutz in Wäldern, Mooren und Heiden und erfasst grundsätzlich auch einen Bereich von weniger als 100 Metern. Die Verordnung enthält besondere Regeln und Ausnahmen. Wer an einem Naturcampingplatz, einer Feuerhütte oder einem Waldrandplatz ein Feuer plant, sollte die konkrete Freigabe des Betreibers und die aktuell geltenden Einschränkungen prüfen.
Thüringen
Nach § 12 ThürWaldG sind offenes Feuer und offenes Licht im Wald und in weniger als 100 Metern Abstand grundsätzlich verboten. Ausgewiesene beziehungsweise genehmigte Feuerstellen und gesetzliche Ausnahmen sind gesondert geregelt. Das Rauchen im Wald ist grundsätzlich untersagt.
Zählt ein Gaskocher, Hobo-Kocher oder Feuerstahl als Feuer?
Lagerfeuer: Offene Flamme, Glut und Funkenflug machen die Feuerstelle rechtlich und praktisch besonders kritisch.
Hobo-Kocher: Der metallische Brennraum ist kein allgemeiner Ausnahmetatbestand. Holzglut und Funken können ebenfalls einen Brand verursachen.
Gaskocher: Auch die kontrollierbare Gasflamme kann unter Verbote für Feuer oder offenes Licht fallen. Ein Gaskocher ist rechtlich nicht überall automatisch erlaubt.
Spiritus- und Benzinkocher: Neben der offenen Flamme besteht ein zusätzliches Risiko durch auslaufenden oder verschütteten Brennstoff.
Feuerstahl: Die heißen Funken können Zunder und trockenes Pflanzenmaterial entzünden. Das Üben gehört deshalb auf einen geeigneten, rechtlich zulässigen Platz ggf. mit Löschmitteln.
Praxistipp von mir
Wenn die Nutzung des Platzes rechtlich unklar ist oder das Feuer nicht sicher gelöscht werden kann, verzichte ich auf die Zündung. Feuertechnik übe ich nur an dafür zugelassenen bzw. sicheren Orten.
Waldbrandgefahrenstufe: Wann darf ein Feuer brennen?
Der Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes beschreibt die meteorologische Gefahr auf einer Skala von 1 (sehr gering) bis 5 (sehr hoch). Daneben veröffentlichen einzelne Länder amtliche Gefahrenstufen, die eigene rechtliche Konsequenzen haben können. Keine dieser Stufen ist für sich eine Feuererlaubnis. Maßgeblich bleiben das jeweilige Verbot, die konkrete Feuerstelle und mögliche zusätzliche Anordnungen.
Besonders im Nordosten Deutschlands sollten Waldbesucher auch nach Regenperioden mit trockenem, brennbarem Material rechnen. Wind, Humus und versteckte Glutnester machen improvisierte Feuerstellen riskant.
Offizielle Feuerstellen: Was muss ich prüfen?
Eine alte Feuerstelle ist nicht automatisch eine genehmigte Feuerstelle. Vor der Nutzung klären: Ist der Platz offiziell zugelassen? Welche Brennstoffe sind erlaubt? Muss die Nutzung angemeldet werden? Gibt es vorübergehende Sperrungen? Liegt eine notwendige Zustimmung des Eigentümers vor? Eine Eigentümerzustimmung ersetzt keine vorgeschriebene behördliche Erlaubnis.
Feuer sicher betreiben und vollständig löschen
- Geeigneten Platz nutzen: Nur eine tatsächlich freigegebene Feuerstelle, keine improvisierte Grube in organischem Waldboden.
- Wind und Umfeld prüfen: Kein Feuer betreiben, wenn Funkenflug, trockenes Material oder auffrischender Wind es unsicher machen.
- Löschmittel bereithalten: Vor dem Anzünden ausreichend geeignete Löschmittel und eine verantwortliche Aufsicht sicherstellen.
- Nie unbeaufsichtigt lassen: Auch geringe Glut kann wieder aufflammen.
- Richtig ablöschen: Holzglut mit ausreichend Wasser löschen, Glutnester vorsichtig freilegen und erneut benetzen; Betreiberanweisungen beachten. Keine heiße Asche in den Waldboden eingraben.
Praxistipp: Für mich beginnt der sichere Umgang mit Feuer schon vor dem ersten Funken. Wenn der Standort nicht eindeutig erlaubt ist oder ich das Feuer unter den Bedingungen nicht zuverlässig kontrollieren und löschen kann, bleibt der Feuerstahl in der Tasche.
Was tun bei einem Waldbrand?
Wenn sich Feuer außerhalb der Feuerstelle ausbreitet oder Rauch im Wald auf einen Brand hindeutet, 112 anrufen. Standort möglichst genau nennen, etwa GPS-Koordinaten, Rettungspunkt oder Waldweg. Nur einen kleinen Entstehungsbrand bekämpfen, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist; Fluchtweg freihalten und Anweisungen der Leitstelle folgen. Waldzufahrten niemals blockieren.
Fünf typische Fehler
- Nach Regen davon ausgehen, dass der Untergrund überall ungefährlich ist.
- Einen Gaskocher pauschal als vom Feuerverbot ausgenommen ansehen.
- Einen alten Steinring mit einer genehmigten Feuerstelle verwechseln.
- Aus einer Übernachtungserlaubnis eine Feuererlaubnis ableiten.
- Glut nur mit Erde bedecken, ohne sie vollständig zu löschen.
Persönliche Einschätzung
Ein Feuer kontrolliert löschen zu können ist genauso wichtig wie es zu entzünden. Gute Outdoor-Vorbereitung muss auch ohne Lagerfeuer funktionieren.
Bushcraft geht auch ohne Lagerfeuer
Eine gute Tourenplanung funktioniert auch dann, wenn wegen Rechtslage oder Wetter nicht gekocht oder geheizt werden darf. Geeignete Kleidung, Schlafsack, Isomatte und Wetterschutz bilden die Grundlage. Wer Feuer machen lernen möchte, sollte unter kontrollierten Bedingungen üben statt im Wald zu improvisieren.
Mehr zum Übernachten draußen: Schlafen und Lagern in der Natur.
Zur Isolation: R-Wert von Isomatten.
Feuer machen lernen – kontrolliert und verantwortungsvoll
Im Outdoor Survival Camp von Bushcraft North gehören Feuertechnik, Zunder, Holzaufbereitung und typische Fehler zum praktischen Programm. Entscheidend sind nicht spektakuläre Flammen, sondern kontrollierbare Techniken und die richtige Einschätzung der Situation.
Fazit
In Deutschland gelten je nach Bundesland unterschiedliche Feuerregeln. Für normale Waldbesucher ist Feuer im Wald regelmäßig verboten, genehmigungspflichtig oder nur an ausdrücklich zugelassenen Stellen möglich. Wer verantwortungsvoll draußen unterwegs ist, prüft die lokale Rechtslage, die aktuelle Gefahr und die eigene Löschfähigkeit – und verzichtet auf Feuer, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Feuer machen in der Praxis lernen
Im Outdoor Survival Camp von Bushcraft North lernst du grundlegende Feuertechniken unter Anleitung und kontrollierten Bedingungen.
Häufige Fragen zu Feuer im Wald
Darf man im Wald mit einem Gaskocher kochen?
Das hängt von Landesrecht, Standort, möglichen Ausnahmen und örtlichen Verboten ab. Ein Gaskocher erzeugt eine offene Flamme und ist nicht pauschal ausgenommen.
Sind Lagerfeuer auf Privatgrundstücken am Wald erlaubt?
Eine Zustimmung des Eigentümers reicht nicht immer. Gesetzliche Schutzabstände, Genehmigungspflichten und zusätzliche örtliche Beschränkungen können gelten.
Darf ich an einem Trekkingplatz Feuer machen?
Nur wenn die Feuerstelle ausdrücklich zugelassen und aktuell freigegeben ist. Die Erlaubnis zum Übernachten ersetzt keine Feuererlaubnis.
Gilt das Feuerverbot auch im Winter?
Viele Landesvorschriften gelten ganzjährig. Saisonale Verbote unterscheiden sich. Vor Ort immer die geltenden Bestimmungen prüfen.
Reicht Waldbrandgefahrenstufe 1 als Erlaubnis?
Nein. Eine niedrige Waldbrandgefahr setzt gesetzliche Feuerverbote nicht außer Kraft.
Was mache ich bei einem Waldbrand?
112 anrufen, Standort melden und sich nicht selbst gefährden. Nur wenn es sicher möglich ist, einen kleinen Entstehungsbrand bekämpfen.
Hinweis: Rechtsstand der redaktionellen Zusammenfassung: 19. Oktober 2026. Keine rechtliche Einzelfallberatung. Für einen konkreten Feuerplatz gelten die jeweils aktuellen Gesetze, Verordnungen, örtlichen Verbote und behördlichen Anordnungen.